17 N 13). Wie viele Bewerbungen zur Erfüllung dieser Pflicht notwendig sind, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise festlegen, sondern nur unter Würdigung aller Umstände. In der Regel wird jedoch ein strenger Massstab angewandt. Das Verwaltungsgericht geht von einem Richtmass von acht bis zehn Bewerbungen pro Monat aus (VGU S 03 158 m. w. Nachw.; VGU S 02 95). Verletzt der Versicherte diese Pflicht, ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wobei sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens richtet.