Drei der aufgelisteten Arbeitsbemühungen seien vom Mai 2003. Ebenso vermögen die beigelegten Stelleninserate mit der Notiz, der Versicherte habe telefonisch Kontakt aufgenommen und es sei ihm abgesagt worden, nicht zu überzeugen, zumal der Versicherte angegeben habe, er hätte sich schriftlich beworben. 6. Ein weiterer Schriftenwechsel erbrachte keine neuen Gesichtspunkte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: