Während der Dauer des Beschäftigungsprogramms sei der Versicherte nicht von der Arbeitssuche befreit gewesen. Ihm sei Akteneinsicht gewährt und die Aufforderung zur Stellungnahme an die gleiche Adresse wie die Verfügung vom 30. Juli 2003 eingeschrieben geschickt worden. Aus dem genannten Formular würden für die Kontrollperiode vom Juni 2003 keine neun Bewerbungen hervorgehen. Drei der aufgelisteten Arbeitsbemühungen seien vom Mai 2003.