Widersprüchlicherweise verlange das RAV acht Arbeitsbemühungen pro Monat, das KIGA hingegen deren zehn. 5. In der Stellungnahme vom 11. Dezember 2003 beantragte das KIGA, die Beschwerde abzuweisen und brachte vor, dass der Versicherte gemäss dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ seine Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode vom Juni 2003 am 20. Juni gemacht habe. Während der Dauer des Beschäftigungsprogramms sei der Versicherte nicht von der Arbeitssuche befreit gewesen.