Die Aussage des KIGA, der Versicherte sei mehrmals wegen ungenügender Arbeitsbemühungen sanktioniert worden, verletze das rechtliche Gehör. Die Beweiswürdigung zur Bemessung der Einstellung der Anspruchsberechtigung sei verletzt und missachtet worden. Ausserdem habe er sich jeden Monat intensiv um Arbeit bemüht und sich sogar für ein Ostprogramm gemeldet. Die Behauptung, er habe nur drei persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen können, die erst noch alle am gleichen Tag gemacht worden seien, entspräche nicht der Wahrheit. Er erachte es als grundlos, wenn diverse Bewerbungsschreiben wegen angeblich fehlender Unterschriften nicht berücksichtigt würden.