{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-155_2004-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_155_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa2e6e02ed5cc3586395eab72896ba362a3fb100d36ede3ed10ca86be538c826b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa2e6e02ed5cc3586395eab72896ba362a3fb100d36ede3ed10ca86be538c826b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_155", "Checksum": "68f869c5ea7dff6506b52318bd9dbe8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.03.2004 S 2003 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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So\nsind die annähernd drei Monate, die zwischen der Verfügung und dem\nEinspracheentscheid liegen, nicht als übermässig lange zu qualifizieren und\nverletzen Art. 52 Abs. 2 ATSG, der die Durchführung des\nEinspracheverfahrens in angemessener Zeit gebietet, nicht. Auch ist die\nVornahme der Monatsrechnungen und der Auszahlungen am 7. bzw. 10. des\ndarauf folgenden Monats entgegen dem Beschwerdeführer nicht als zu spät\nanzusehen; stellt doch Art. 30 AVIV klar, dass die Kasse die Entschädigung\nfür die vergangene Kontrollperiode in der Regel im Laufe des folgenden\nMonats auszuzahlen hat und der Versicherte eine schriftliche Abrechnung\nbekommt. Als unbehelflich wird deshalb auch die Behauptung des Mobbings\nund des Psychoterrors betrachtet, die sich darauf stützt, dass der\nBeschwerdeführer bezüglich Taggelder und abgegebener Formulare\ndermassen lange im Ungewissen gelassen wurde.\nDie drei ausgewiesenen Arbeitsbemühungen im Vergleich mit der\nGerichtspraxis, nach der acht bis zehn Bewerbungen pro Monat gefordert\nwerden, bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer nicht genügend um\nzumutbare Arbeit bemüht hat.\n9. a) Damit gilt es noch zu klären, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch\nhinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3\nAVIG bemisst sich diese nach dem Grad des Verschuldens, das sich der\nVersicherte vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund\nhöchstens 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die Verfügungsinstanzen haben\nhier einen grossen Ermessensspielraum (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 52). Als\nLeitlinie in der Bemessung der Einstellungstage kann auch das\nKreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003 herangezogen werden. Solche\nVerwaltungsweisungen, wie das genannte Kreisschreiben, haben keinen\nRechtssatzcharakter, weshalb sie für Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sind.\nJedoch soll sie das Gericht nach ständiger Praxis bei der\nEntscheidungsfindung mitberücksichtigen, soweit sie sich rechtskonform\nauslegen lassen (BGE 129 V 68 E. 1.1.1; Locher, Grundriss des\nSozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 97 f.). Die Verwaltungsweisungen\nsollen immerhin den gleichmässigen Vollzug des Sozialversicherungsrechts\nsicherstellen (BGE 118 V 210 E. 4c).\n\nb) Das KIGA hat dem Beschwerdeführer für 18 Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion am unteren\nBereich des mittelschweren Verschuldens gewählt. Das Raster im\nKreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003 sieht dafür eine\nEinstellungsdauer von 10 bis 19 Tagen vor.\nDas Verwaltungsgericht erachtet die verfügte Einstellungsdauer von 18 Tagen\nals angemessen. Begründet wird diese Sanktion damit, dass der\nBeschwerdeführer in der Streit bezogenen Kontrollperiode lediglich drei\nArbeitsbemühungen aufweise, er bereits einmal wegen Nichtbefolgens einer\nKontrollvorschrift bestraft worden sei und er nun bereits zum dritten Mal\nwegen ungenügender Arbeitsbemühungen in seiner Anspruchsberechtigung\neingestellt würde. Strafmildernd wirke sich lediglich aus, dass er während den\nkontrollfreien Tagen vom 23. bis zum 27. Juni 2003 von der Pflicht befreit\ngewesen sei, sich persönlich um Arbeit zu bemühen.\nVon einer Verletzung oder Missachtung der Beweiswürdigung zur Bemessung\nder Einstellung der Anspruchsberechtigung kann hier keine Rede sein. Die\nBeschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen, soweit darauf\neingetreten wird.\n\n10. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen\nVersicherungsgericht in der Regel kostenlos. Sodann hat - von wenigen\nAusnahmen abgesehen - gemäss Art. 61 lit. g ATSG nur die obsiegende\nBeschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.\nDemgemäss kann der Beschwerdeführer keine Parteikostenentschädigung in\nAnspruch nehmen und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf\nParteikostenentschädigung.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}