{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-155_2004-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_155_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa2e6e02ed5cc3586395eab72896ba362a3fb100d36ede3ed10ca86be538c826b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa2e6e02ed5cc3586395eab72896ba362a3fb100d36ede3ed10ca86be538c826b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_155", "Checksum": "68f869c5ea7dff6506b52318bd9dbe8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.03.2004 S 2003 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Auf diesen Antrag ist nicht\neinzutreten, da die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, diese Verfügungen bereits\nin Rechtskraft erwachsen und die betreffenden Sozialversicherungsverfahren\nsomit abgeschlossen sind. Die damit zusammenhängenden Rügen finden\nfolglich keine Beachtung.\n\n3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0)\nist jeder Versicherte verpflichtet, Arbeit zu suchen. Dabei handelt es sich um\neinen Aspekt der Schadenminderungspflicht, nach der der Versicherte alles\nzu unternehmen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu\nverkürzen. Unter Beachtung der Zumutbarkeitsregeln des Art. 16 AVIG\nerstreckt sich diese Pflicht auch auf die Suche nach ausserberuflichen\nArbeitsgelegenheiten (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bern 1988, Art. 17\nN 13). Wie viele Bewerbungen zur Erfüllung dieser Pflicht notwendig sind,\nlässt sich nicht in allgemein gültiger Weise festlegen, sondern nur unter\nWürdigung aller Umstände. In der Regel wird jedoch ein strenger Massstab\nangewandt. Das Verwaltungsgericht geht von einem Richtmass von acht bis\nzehn Bewerbungen pro Monat aus (VGU S 03 158 m. w. Nachw.; VGU S 02\n95). Verletzt der Versicherte diese Pflicht, ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c\nAVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wobei sich die Dauer der\nEinstellung nach dem Grad des Verschuldens richtet.\n\n4. Der Versicherte hat gemäss dem Formular „Nachweis der persönlichen\nArbeitsbemühungen“ in der Kontrollperiode Juni 2003 seine\nArbeitsbemühungen am 20. Juni 2003 gemacht. Laut seinen eigenen\nAngaben hat er die restlichen Arbeitsbemühungen am 21. Mai 2003\nvorgenommen. In der Zuweisung des Beschäftigungsprogramms, an\nwelchem der Beschwerdeführer vom 12. Mai bis zum 8. August 2003\nteilgenommen hat, ist ausdrücklich festgehalten worden, dass sich versicherte\nPersonen während der arbeitsmarktlichen Massnahme intensiv um eine Stelle\nzu bemühen hätten. Der Versicherte ist folglich nicht vom Nachweis befreit\nworden, eine Stelle zu suchen (Art. 27 Abs. 1 AVIV [SR 837.02]; ARV 1985 N\n6 S. 25 E. 2c). Er hat jedoch vom 23. bis zum 27. Juni 2003 Ferien bezogen.\nWährend diesen kontrollfreien Tagen muss eine versicherte Person keine\nArbeitsbemühungen vorweisen, was sich in der Verfügung denn auch\nstrafmildernd auswirkt.\n5. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die relevanten\nUnterlagen zugesandt wurden und ihm einzig die Verfügungen vom 7. Juli\n2003, 20. Mai 2003 und 22. Oktober 2002 fehlen würden, auf die nicht\neinzutreten ist (vgl. E. 2). Das Verwaltungsgericht ist überzeugt, dass ihm die\nnotwendige Akteneinsicht gewährt wurde.\n\n6. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist das rechtliche\nGehör grundsätzlich vorgängig zu gewähren (BBl 1999 4599). Gemäss Art.\n42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) müssen die Parteien jedoch vor\nErlass von Verfügungen nicht angehört werden, wenn ihnen die Einsprache\nzusteht und sie damit Gelegenheit erhalten, das rechtliche Gehör zu wahren.\nIm vorliegenden Fall gibt der Beschwerdeführer an, die Aufforderung zur\nStellungnahme vom 11. Juli 2003 nicht erhalten zu haben. Ob dem so sei, ist\nhier jedoch nicht von Belang, denn das rechtliche Gehör muss nach dem\nGesagten nicht vor Erlass der Verfügung gewährt werden. Der\nBeschwerdeführer hat die Möglichkeit genutzt, im Einspracheverfahren\nStellung zu nehmen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu\nverneinen ist.\n\n7. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er bemühe sich jeden Monat intensiv um\nArbeit. Er habe am 10., 17. und 18. Juni 2003 Arbeitsbemühungen\nvorgenommen. Zusätzlich habe er neun Arbeitsbemühungen im Monat Juni\ngemacht.\nAus den Akten geht jedoch hervor, dass die Bewerbungen bei der … AG und\nder … AG, datiert mit Juni 2003, bereits im Mai 2003 gemacht worden sind.\nDas Bewerbungsschreiben an die …, bei dem das Datum der Bewerbung\nunlesbar ist, wird ebenfalls als im Mai 2003 verfasst betrachtet. Im\nAntwortschreiben der … vom 2. Juni 2003 wird denn auch auf die Bewerbung\nvom 20. Mai 2003 Bezug genommen.\n\nb) Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich im Mai und im Juni 2003\nbei der … und der … AG beworben, bleibt wirkungslos, denn der\nBeschwerdeführer hat die beiden Bewerbungen im „Nachweis der\npersönlichen Arbeitsbemühungen“ nur in der Kontrollperiode vom Mai 2003\naufgeführt.\n\nc) In Anbetracht der Umstände pflichtet das Verwaltungsgericht der Vorinstanz\ndarin bei, dass der Beschwerdeführer für den Juni 2003 nur drei\nArbeitsbemühungen vorgenommen habe. Daran vermögen auch die\nbeigelegten Stelleninserate nichts zu ändern. Im Formular „Nachweis der\npersönlichen Arbeitsbemühungen“ hat der Versicherte nämlich angegeben, er\nhabe sich schriftlich beworben. Die Stelleninserate enthalten jedoch die\nBemerkungen, der Beschwerdeführer habe telefonisch Kontakt\naufgenommen und eine Absage erhalten, was seinen Angaben widerspricht.\n\n"}