{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-155_2004-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_155_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa2e6e02ed5cc3586395eab72896ba362a3fb100d36ede3ed10ca86be538c826b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa2e6e02ed5cc3586395eab72896ba362a3fb100d36ede3ed10ca86be538c826b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_155", "Checksum": "68f869c5ea7dff6506b52318bd9dbe8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.03.2004 S 2003 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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März 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. … (nachfolgend: Versicherter) ist am 28. Mai 1943 geboren, geschieden und\ngelernter Architekt. Er meldete am 26. Juni 2002 einen Anspruch auf\nArbeitslosenversicherungstaggeld ab dem 1. Juli 2002 an.\n\n2. Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 stellte das Kantonale Amt für Industrie,\nGewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) den Versicherten wegen\nungenügender Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juni 2003 für 18\nTage in der Anspruchsberechtigung ein. Bereits mit Verfügung vom 7. Juli\n2003 war der Versicherte infolge ungenügender Arbeitsbemühungen für die\nKontrollperiode März 2003 für 14 Tage, mit Verfügung vom 20. Mai 2003\nwegen des gleichen Grundes für die Kontrollperiode Februar 2003 für sieben\nTage und mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 wegen Nichtbefolgens einer\nKontrollvorschrift für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt\nworden.\n\n3. Am 11. August 2003 erhob der Versicherte Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht, die der verfügenden Stelle gestützt auf Art. 52 ATSG zur\nBehandlung als Einsprache überwiesen wurde. Diese wurde mit Entscheid\nvom 23. Oktober 2003 abgewiesen.\n\n4. Mit Datum vom 20. November 2003 reichte der Versicherte frist- und\nformgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, der\nEinspracheentscheid vom 23. Oktober 2003 und die ihm zugrunde liegenden\nvier Verfügungen seien aufzuheben. Das KIGA sei anzuweisen, die seit dem\n1. September 2002 angeordneten 42 Einstelltage zuzüglich Zinsen von 5%\nab dem 22. Oktober 2002 sowie einer Entschädigung von Fr. 500.--\nauszuzahlen.\nZur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass sich das KIGA zu lange Zeit\nlasse, um die ihm obliegenden Handlungen vorzunehmen. So ständen die drei\nMonate zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung in keinem Verhältnis\nzu den zwei bis drei Tagen, die zum Vollzug von Sanktionen benötigt würden.\nWeiter würden die Monatsrechnungen und die Auszahlungen zu spät\nvorgenommen. Er betrachte es als Mobbing und Psychoterror, da man ihn\nbezüglich Taggelder und Formulare dermassen lange im Ungewissen liesse.\nWeiter rügte er die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Unter anderem sei auf\nseine Vernehmlassungen trotz Bestätigung von deren Richtigkeit nicht\neingegangen worden. Er sei auf dem Handy erreichbar, um allfällige Probleme\nunbürokratisch zu besprechen. Die behauptete Aufforderung der KIGA zur\nStellungnahme vom 11. Juli 2003 für die Kontrollperiode Juni 2003 habe er\nweder mittels Post erhalten noch sei er telefonisch noch in einem\nBeratungsgespräch noch im Beschäftigungsprogramm darüber informiert\nworden. Die Behauptung, er habe auf die Stellungnahme verzichtet, sei\nhaltlos. Die Aussage des KIGA, der Versicherte sei mehrmals wegen\nungenügender Arbeitsbemühungen sanktioniert worden, verletze das\nrechtliche Gehör. Die Beweiswürdigung zur Bemessung der Einstellung der\nAnspruchsberechtigung sei verletzt und missachtet worden.\nAusserdem habe er sich jeden Monat intensiv um Arbeit bemüht und sich\nsogar für ein Ostprogramm gemeldet. Die Behauptung, er habe nur drei\npersönliche Arbeitsbemühungen nachweisen können, die erst noch alle am\ngleichen Tag gemacht worden seien, entspräche nicht der Wahrheit. Er\nerachte es als grundlos, wenn diverse Bewerbungsschreiben wegen\nangeblich fehlender Unterschriften nicht berücksichtigt würden. Er habe sich,\nentgegen der Aussagen des KIGA, nicht nur im Mai, sondern auch im Juni\n2003 bei der … und der … AG um jeweils verschiedene Stellen beworben.\nWidersprüchlicherweise verlange das RAV acht Arbeitsbemühungen pro\nMonat, das KIGA hingegen deren zehn.\n5. In der Stellungnahme vom 11. Dezember 2003 beantragte das KIGA, die\nBeschwerde abzuweisen und brachte vor, dass der Versicherte gemäss dem\nFormular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ seine\nArbeitsbemühungen in der Kontrollperiode vom Juni 2003 am 20. Juni\ngemacht habe. Während der Dauer des Beschäftigungsprogramms sei der\nVersicherte nicht von der Arbeitssuche befreit gewesen. Ihm sei Akteneinsicht\ngewährt und die Aufforderung zur Stellungnahme an die gleiche Adresse wie\ndie Verfügung vom 30. Juli 2003 eingeschrieben geschickt worden. Aus dem\ngenannten Formular würden für die Kontrollperiode vom Juni 2003 keine neun\nBewerbungen hervorgehen. Drei der aufgelisteten Arbeitsbemühungen seien\nvom Mai 2003. Ebenso vermögen die beigelegten Stelleninserate mit der\nNotiz, der Versicherte habe telefonisch Kontakt aufgenommen und es sei ihm\nabgesagt worden, nicht zu überzeugen, zumal der Versicherte angegeben\nhabe, er hätte sich schriftlich beworben.\n\n6. Ein weiterer Schriftenwechsel erbrachte keine neuen Gesichtspunkte.\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der\nEinspracheentscheid des KIGA vom 23. Oktober 2003 bzw. die diesem\nzugrunde liegende Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2003. Nachfolgend gilt\nes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 18 Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt wurde. Vorab sind jedoch die\nEintretensfragen zu beantworten.\n\n"}