Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer trotz eindeutig verspäteter Einreichung seiner Beschwerde die Abschreibungsverfügung des Präsidiums nicht akzeptiert, sondern die Durchführung des Verfahrens verlangt. Wohl hat er gemäss Art. 58 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG) das Recht, die Durchführung des Verfahrens zu beantragen. Bei mutwilliger Beantragung rechtfertigt sich aber, die Durchführung für den Beantragenden mit der Tragung der Prozesskosten zu verbinden.