2. Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) bestimmt, dass das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos ist. In Fällen von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch die Prozesskosten ganz oder teilweise auferlegt werden.