Nachdem der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid am 7.10.2003 abgeholt hatte, begann die Frist am 8.10.2003 zu laufen und lief am 6.11.2003 ab. Der Einspracheentscheid war somit am 7.10.2003, als die Beschwerde dagegen eingereicht wurde, bereits rechtskräftig. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.