1. Gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. In der Rechtsmittelbelehrung, die dem Einspracheentscheid vom 2.10.2003 angefügt ist, wird dies ausdrücklich so festgehalten. Die Frist beginnt am Tag nach Erhalt des Entscheides zu laufen. Nachdem der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid am 7.10.2003 abgeholt hatte, begann die Frist am 8.10.2003 zu laufen und lief am 6.11.2003 ab.