4. Nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte der Versicherte am 5.12.2003 eine verbesserte Version seiner Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 5. Mit Vernehmlassung vom 8.1.2004 beantragt die Sozialversicherungsanstalt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung gibt sie an, die Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei am 6.11.2003 abgelaufen. Die Beschwerde jedoch sei erst am 7.11.2003 eingereicht worden. Das Gericht zieht in Erwägung: