3. Am 7.11.2003, also 31 Tage nach Erhalt, erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 2.10.2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 12.11.2003 schrieb das Präsidium des Verwaltungsgerichts die Beschwerde gestützt auf Art. 58 VGG wegen offensichtlicher Verspätung ab. Am 26.11.2003 verlangte der Versicherte die Durchführung des Verfahrens.