{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-02-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-148_2004-02-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_148_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc5ffff37bd194ac98770ec263192bb097c1247cf9a11ba0701e0b969f85710561ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc5ffff37bd194ac98770ec263192bb097c1247cf9a11ba0701e0b969f85710561ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_148", "Checksum": "4f06f803baef6634a55d4b254fb0be18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.02.2004 S 2003 148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden stellte … am\n17.3.2003 eine Rechnung über ausstehende AHV-Beiträge. Nachdem er\nauch auf einen Zahlungsbefehl hin nicht zahlte, erliess die\nSozialversicherungsanstalt am 29.8.2003 eine Veranlagungsverfügung.\n\n2. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob der Versicherte Einsprache, welche\nmit Einspracheentscheid vom 2.10.2003 abgewiesen wurde. Der\nEinspracheentscheid wurde ihm am 2.10.2003 eingeschrieben mitgeteilt, am\n7.10.2003 holte er ihn bei der Post … ab. Der Entscheid ist mit einer\nRechtsmittelbelehrung versehen, nach der er innert 30 Tagen seit Erhalt beim\nVerwaltungsgericht angefochten werden kann.\n\n3. Am 7.11.2003, also 31 Tage nach Erhalt, erhob der Versicherte gegen den\nEinspracheentscheid vom 2.10.2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.\nMit Verfügung vom 12.11.2003 schrieb das Präsidium des\nVerwaltungsgerichts die Beschwerde gestützt auf Art. 58 VGG wegen\noffensichtlicher Verspätung ab. Am 26.11.2003 verlangte der Versicherte die\nDurchführung des Verfahrens.\n\n4. Nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Verwaltungsgericht\nreichte der Versicherte am 5.12.2003 eine verbesserte Version seiner\nBeschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides\nsowie unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.\n5. Mit Vernehmlassung vom 8.1.2004 beantragt die Sozialversicherungsanstalt,\nauf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung gibt sie an, die Frist\nvon 30 Tagen zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei am\n6.11.2003 abgelaufen. Die Beschwerde jedoch sei erst am 7.11.2003\neingereicht worden.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb von 30\nTagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. In der\nRechtsmittelbelehrung, die dem Einspracheentscheid vom 2.10.2003\nangefügt ist, wird dies ausdrücklich so festgehalten. Die Frist beginnt am Tag\nnach Erhalt des Entscheides zu laufen. Nachdem der Beschwerdeführer den\nEinspracheentscheid am 7.10.2003 abgeholt hatte, begann die Frist am\n8.10.2003 zu laufen und lief am 6.11.2003 ab. Der Einspracheentscheid war\nsomit am 7.10.2003, als die Beschwerde dagegen eingereicht wurde, bereits\nrechtskräftig. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.\n\n2. Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (VVS) bestimmt, dass das Verfahren für die\nParteien grundsätzlich kostenlos ist. In Fällen von leichtsinniger oder\nmutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch die Prozesskosten\nganz oder teilweise auferlegt werden.\n\nIm vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer trotz eindeutig verspäteter\nEinreichung seiner Beschwerde die Abschreibungsverfügung des Präsidiums\nnicht akzeptiert, sondern die Durchführung des Verfahrens verlangt. Wohl hat\ner gemäss Art. 58 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit\nim Kanton Graubünden (VGG) das Recht, die Durchführung des Verfahrens\nzu beantragen. Bei mutwilliger Beantragung rechtfertigt sich aber, die\nDurchführung für den Beantragenden mit der Tragung der Prozesskosten zu\nverbinden. Es muss dem Beschwerdeführer bei Stellung seines Antrages\nbewusst gewesen sein, dass auch im Rahmen einer Gerichtsverhandlung\nangesichts der klaren Rechtslage kein anderer Entscheid als im\nAbschreibungsbeschluss gefällt werden kann. Das Beharren auf der\nDurchführung des Verfahrens trotz ganz offensichtlich verspäteter\nEinreichung der Beschwerde kann nur als mutwillig, ja sogar trölerisch\nbezeichnet werden. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die\nProzesskosten aufzuerlegen.\n\n3. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.\nDiese kann jedoch gemäss Art. 25 VGG bei mutwillig geführten Rechtsstreiten\nvon vornherein nicht gewährt werden, weshalb sich die Prüfung ihrer weiteren\nVoraussetzungen erübrigt.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 90.--\nzusammen Fr. 590.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}