5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 103 Abs. 4 AVIG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 544.700) ist das kantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.