Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Praktikumsstelle nicht um eine effektive Stelle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG gehandelt hätte, sondern lediglich um ein von der ALK finanziertes Beschäftigungsprogramm, welches die dauerhafte und möglichst rasche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der Versicherten in den Arbeitsmarkt bezweckt hätte. Die Argumentation des Beschwerdeführers stösst folglich ins Leere und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung lässt sich auch damit nicht begründen.