4. Schliesslich ist auf den Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, es sei ihm durch das fehlende Einverständnis der ALK eine Anstellung beim Bündner Hochbauamt entgangen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Praktikumsstelle nicht um eine effektive Stelle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG gehandelt hätte, sondern lediglich um ein von der ALK finanziertes Beschäftigungsprogramm, welches die dauerhafte und möglichst rasche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der Versicherten in den Arbeitsmarkt bezweckt hätte.