Das Gesetz führt in Art. 17 Abs. 1 AVIG weiter aus, dass der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen muss, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Es handelt sich hierbei um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenverhütungsund Schadenminderungspflicht. Dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.