3. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Einsprache vom 29. September 2003 ein, dass er sich auch für einige, aus seiner Sicht weniger anspruchsvolle Stellen in anderen Branchen beworben habe. Da er bereit sei, Arbeit anzunehmen, welche keine langen Einarbeitungszeiten erfordere, sei er vermittlungsfähig. Dabei übersieht der Beschwerdeführer gerade die gesetzliche Pflicht des Versicherten, sich für jede zumutbare Arbeit zur Verfügung zu stellen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Das Gesetz führt in Art.