Im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht auch im konkreten Fall zur Überzeugung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer der Arbeitswelt zur Verfügung gestellte Arbeitskraft über eine Zeitdauer von höchstens sieben Wochen (1. September 2003 bis 17. Oktober 2003) als zu kurz bezeichnet werden muss, um das Kriterium der Vermittelbarkeit zu erfüllen. Es darf deshalb in Anbetracht der aktuellen konjunkturellen Lage sowie aller anderen Umstände davon ausgegangen werden, dass der Versicherte wohl kaum einen Arbeitgeber gefunden hätte, welcher ihn für diese kurze Zeit eingestellt hätte.