Aus den gleichen Überlegungen erklärte auch das Verwaltungsgericht Graubünden in VGE 444/97 einen Hausangestellten als vermittlungsunfähig, welcher dem Arbeitsmarkt nur während vier Wochen zur Verfügung stand. In einem weiteren Entscheid hat es einen kaufmännischen Angestellten, welcher sich während vier Monaten zur Verfügung stellte, als vermittlungsfähig bezeichnet, dies aber nur, weil er trotz der erschwerten Vermittlungsfähigkeit einen Zwischenverdienst erzielen konnte (VGU 20/00).