Die Wahrscheinlichkeit, in dieser kurzen Zeitspanne von nur sieben Wochen einen Arbeitgeber zu finden, erachtete das EVG als zu gering (vgl. ALV-Praxis 96/3, Blätter 5/2 und 5/3). Aus den gleichen Überlegungen erklärte auch das Verwaltungsgericht Graubünden in VGE 444/97 einen Hausangestellten als vermittlungsunfähig, welcher dem Arbeitsmarkt nur während vier Wochen zur Verfügung stand.