So lehnte es beispielsweise die Vermittlungsfähigkeit bei einem Bankangestellten ab, welcher während zweieinhalb Monaten verfügbar gewesen wäre (vgl. ALV-Praxis 98/1, Blatt 7/1-3). Zum selben Entscheid kam das EVG bei einem Koch mit eidgenössischen Fähigkeitsausweis, welcher am 3. Dezember 1993 die Unteroffiziersschule beendete und am 31. Januar 1994 zum Abverdienen einrücken musste. Die Wahrscheinlichkeit, in dieser kurzen Zeitspanne von nur sieben Wochen einen Arbeitgeber zu finden, erachtete das EVG als zu gering (vgl. ALV-Praxis 96/3, Blätter 5/2 und 5/3).