d) Im Folgenden gilt es abzuklären, wie lange sich ein Versicherter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen können muss, damit seine Vermittlungsfähigkeit angenommen werden kann. Das EVG hat wiederholt die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur für wenige Wochen (die Zeitspanne reicht bis mindestens zehn Wochen) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen. So lehnte es beispielsweise die Vermittlungsfähigkeit bei einem Bankangestellten ab, welcher während zweieinhalb Monaten verfügbar gewesen wäre (vgl. ALV-Praxis 98/1, Blatt 7/1-3).