Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hält in seinen Weisungen vom 31. Juli 1996 betreffend der Vermittlungsfähigkeit (ALV-Praxis 96/3 Blatt 5) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung fest, dass Versicherte, die auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert haben und deshalb für einen neue Beschäftigung dem Arbeitsmarkt nur noch während einer kurzen Zeit zur Verfügung stehen, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gelten, da in einem solchen Fall die Aussichten, angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit