Er ist verfügbar, wenn er weder tatsächlich noch rechtlich gebunden ist. Gemäss Lehre liegt dann keine tatsächliche Bindung vor, wenn der Versicherte bereit und in der Lage ist, eine Aufgabe, die ihn zunächst bindet, jederzeit abzubrechen, sodass er ohne Zeitverlust für die Annahme einer angebotenen Stelle zur Verfügung steht (G. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, S. 209, N. 38).