2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat ein Versicherter nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem vermittlungsfähig ist. Ein Arbeitsloser ist dann vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).