b) In formeller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Parteien grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Indessen müssen sie nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, was vorliegend der Fall ist.