1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der Einspracheentscheid der ALK vom 7. Oktober 2003 dar. Strittig ist die Frage, ob der Beschwerdeführer vermittlungsunfähig war und demnach zu Recht der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung verneint wurde.