Bei einem solchen Programm ginge es nicht in erster Linie darum einen Gewinn resp. Erlös zu erzielen, sondern die dauerhafte und möglichst rasche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der Versicherten in den Arbeitsmarkt zu fördern. Gemäss Angaben der ALK besprach ein RAV- Berater dieses Programm am 22. August 2003 mit dem Versicherten und erklärte ihm gleichzeitig, dass er eine Zuweisung erst dann machen könne, wenn die ALK seinen Anspruch berechnet habe. Da der Anspruch längere Zeit nicht klar gewesen sei, habe sich diese Zuweisung erübrigt. Das Gericht zieht in Erwägung: