5. In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2003 beantragte die ALK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2003 und die ihm zu Grunde liegenden Akten. Bei der vom Versicherten angesprochenen, ihm aufgrund des Verhaltens der ALK angeblich entgangenen Anstellung, handle es sich nicht um eine effektive Arbeitsstelle, sondern um ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, welches grösstenteils von der ALK finanziert würde. Bei einem solchen Programm ginge es nicht in erster Linie darum einen Gewinn resp.