3. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2003 wies die ALK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 29. August 2003. Vorliegendenfalls sei unbestritten, dass eine Anstellung nur bis 17. Oktober 2003 in Frage gekommen wäre. Der Versicherte hätte demnach dem Arbeitsmarkt lediglich vom 1. September 2003 bis 17. Oktober 2003 zur Verfügung gestanden. Die Wahrscheinlichkeit, für diese kurze Zeitspanne auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, sei äusserst gering, was er in seiner Einsprache auch selber bestätigt habe.