Diesen Entschluss habe er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit gefasst, d.h. erst nach der schriftlichen Kündigung seiner letzten Arbeitgeberin, der ... Mit Verfügung vom 29. August 2003 lehnte die ALK den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Als Begründung wurde angegeben, der Versicherte stünde für eine neue Beschäftigung aufgrund des Studienbeginns per 20. Oktober 2003 nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung. Die dadurch geringen Aussichten auf eine Anstellung hätten die Vermittlungsunfähigkeit zur Folge.