In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab der Versicherte an, eine Anstellung sei nur bis zum 17. Oktober 2003 möglich. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung führte er aus, dass er am 20. Oktober 2003 ein Studium an der Fachhochschule in … (HSR) beginne. Diesen Entschluss habe er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit gefasst, d.h. erst nach der schriftlichen Kündigung seiner letzten Arbeitgeberin, der ... Mit Verfügung vom 29. August 2003 lehnte die ALK den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab.