{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-146_2004-01-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_146_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf936afd2312b50a8b9f35648e750af43f81286e557bec3de9ef696fb823235aa61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf936afd2312b50a8b9f35648e750af43f81286e557bec3de9ef696fb823235aa61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_146", "Checksum": "0cabd5d79ca53daa221344d7efeecde1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.01.2004 S 2003 146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.01.2004 S 2003 146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 06.01.2004 S 2003 146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:56", "Checksum": "db7def3a89bee1c81e1bdaf6b44804f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.01.2004 S 2003 146\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\ne) Vorliegend besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, von\nseiner Praxis abzuweichen. Im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung\nist das Verwaltungsgericht auch im konkreten Fall zur Überzeugung gelangt,\ndass die vom Beschwerdeführer der Arbeitswelt zur Verfügung gestellte\nArbeitskraft über eine Zeitdauer von höchstens sieben Wochen (1. September\n2003 bis 17. Oktober 2003) als zu kurz bezeichnet werden muss, um das\nKriterium der Vermittelbarkeit zu erfüllen. Es darf deshalb in Anbetracht der\naktuellen konjunkturellen Lage sowie aller anderen Umstände davon\nausgegangen werden, dass der Versicherte wohl kaum einen Arbeitgeber\ngefunden hätte, welcher ihn für diese kurze Zeit eingestellt hätte.\n\n3. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Einsprache vom 29. September 2003\nein, dass er sich auch für einige, aus seiner Sicht weniger anspruchsvolle\nStellen in anderen Branchen beworben habe. Da er bereit sei, Arbeit\nanzunehmen, welche keine langen Einarbeitungszeiten erfordere, sei er\nvermittlungsfähig. Dabei übersieht der Beschwerdeführer gerade die\ngesetzliche Pflicht des Versicherten, sich für jede zumutbare Arbeit zur\nVerfügung zu stellen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Das Gesetz führt in Art. 17 Abs. 1\nAVIG weiter aus, dass der Versicherte, der Versicherungsleistungen\nbeanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen muss, um die\nArbeitslosigkeit zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu\nsuchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Es handelt\nsich hierbei um die gesetzliche Festschreibung des im\nSozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenverhütungsund Schadenminderungspflicht. Dieser Einwand des Beschwerdeführers\nerweist sich somit als unbegründet.\n\n4. Schliesslich ist auf den Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, es sei\nihm durch das fehlende Einverständnis der ALK eine Anstellung beim\nBündner Hochbauamt entgangen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei\ndieser Praktikumsstelle nicht um eine effektive Stelle im Sinne von Art. 15\nAbs. 1 AVIG gehandelt hätte, sondern lediglich um ein von der ALK\nfinanziertes Beschäftigungsprogramm, welches die dauerhafte und möglichst\nrasche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der Versicherten in den\nArbeitsmarkt bezweckt hätte. Die Argumentation des Beschwerdeführers\nstösst folglich ins Leere und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung\nlässt sich auch damit nicht begründen.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September\n2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit zu Recht abgelehnt hat. Die\nBeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.\n6. Gemäss Art. 103 Abs. 4 AVIG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über\ndas Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 544.700) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei mutwilliger Beschwerdeführung\n- kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}