{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-146_2004-01-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_146_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf936afd2312b50a8b9f35648e750af43f81286e557bec3de9ef696fb823235aa61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf936afd2312b50a8b9f35648e750af43f81286e557bec3de9ef696fb823235aa61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_146", "Checksum": "0cabd5d79ca53daa221344d7efeecde1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.01.2004 S 2003 146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Indessen müssen sie nicht angehört werden vor\nVerfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, was vorliegend der Fall\nist.\n\n2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat ein\nVersicherter nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter\nanderem vermittlungsfähig ist. Ein Arbeitsloser ist dann vermittlungsfähig,\nwenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit\nanzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Folglich ist für die Vermittlungsfähigkeit\nnicht nur die Arbeits- bzw. Vermittlungsbereitschaft massgebend, sondern\nnebst der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie der sozialen\nEignung des Versicherten auch noch seine Verfügbarkeit auf dem\nArbeitsmarkt. Er ist verfügbar, wenn er weder tatsächlich noch rechtlich\ngebunden ist. Gemäss Lehre liegt dann keine tatsächliche Bindung vor, wenn\nder Versicherte bereit und in der Lage ist, eine Aufgabe, die ihn zunächst\nbindet, jederzeit abzubrechen, sodass er ohne Zeitverlust für die Annahme\neiner angebotenen Stelle zur Verfügung steht (G. Gerhards, Kommentar zum\nArbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, S. 209, N. 38).\n\nb) Von Vermittlungsunfähigkeit wird gemäss Praxis des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts (EVG) insbesondere dann gesprochen, wenn der\nVersicherte seine Arbeitskraft aus persönlichen oder familiären Gründen nicht\nso einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt\n(PVG 1996 Nr. 98). So kann ein Versicherter, der im Hinblick auf anderweitige\nVerpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während\neiner verhältnismässig kurzen Zeitspanne erwerblich tätig sein will, nur sehr\nbedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden (VGE 67/97). Sind ihm also\nbei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das\nFinden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit\nangenommen werden. Der Grund für die Einschränkungen in den\nArbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388).\n\nc) Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hält in seinen Weisungen vom 31.\nJuli 1996 betreffend der Vermittlungsfähigkeit (ALV-Praxis 96/3 Blatt 5) in\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung fest, dass Versicherte, die auf\neinen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert haben und deshalb für\neinen neue Beschäftigung dem Arbeitsmarkt nur noch während einer kurzen\nZeit zur Verfügung stehen, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gelten, da\nin einem solchen Fall die Aussichten, angestellt zu werden, verhältnismässig\ngering sind. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit\neiner gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass ein\nArbeitgeber die versicherte Person für die zur Verfügung stehende Zeit noch\neinstellen würde. Zu prüfen sind jeweils die konkreten Aussichten auf eine\nAnstellung auf dem für die Stellensuchenden in Betracht fallenden\nallgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden\nkonjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände (VGE 714/96 mit\nweiteren Hinweisen).\n\nd) Im Folgenden gilt es abzuklären, wie lange sich ein Versicherter dem\nArbeitsmarkt zur Verfügung stellen können muss, damit seine\nVermittlungsfähigkeit angenommen werden kann. Das EVG hat wiederholt die\nVermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur für wenige\nWochen (die Zeitspanne reicht bis mindestens zehn Wochen) dem\nArbeitsmarkt zur Verfügung standen. So lehnte es beispielsweise die\nVermittlungsfähigkeit bei einem Bankangestellten ab, welcher während\nzweieinhalb Monaten verfügbar gewesen wäre (vgl. ALV-Praxis 98/1, Blatt\n7/1-3). Zum selben Entscheid kam das EVG bei einem Koch mit\neidgenössischen Fähigkeitsausweis, welcher am 3. Dezember 1993 die\nUnteroffiziersschule beendete und am 31. Januar 1994 zum Abverdienen\neinrücken musste. Die Wahrscheinlichkeit, in dieser kurzen Zeitspanne von\nnur sieben Wochen einen Arbeitgeber zu finden, erachtete das EVG als zu\ngering (vgl. ALV-Praxis 96/3, Blätter 5/2 und 5/3). Aus den gleichen\nÜberlegungen erklärte auch das Verwaltungsgericht Graubünden in VGE\n444/97 einen Hausangestellten als vermittlungsunfähig, welcher dem\nArbeitsmarkt nur während vier Wochen zur Verfügung stand. In einem\nweiteren Entscheid hat es einen kaufmännischen Angestellten, welcher sich\nwährend vier Monaten zur Verfügung stellte, als vermittlungsfähig bezeichnet,\ndies aber nur, weil er trotz der erschwerten Vermittlungsfähigkeit einen\nZwischenverdienst erzielen konnte (VGU 20/00).\n\n"}