{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-146_2004-01-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_146_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf936afd2312b50a8b9f35648e750af43f81286e557bec3de9ef696fb823235aa61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf936afd2312b50a8b9f35648e750af43f81286e557bec3de9ef696fb823235aa61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_146", "Checksum": "0cabd5d79ca53daa221344d7efeecde1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.01.2004 S 2003 146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Februar 2000 als Junior Software Engineer bei der … in ... Diese Stelle\nkündigte ihm die Arbeitgeberin am 14. Mai 2003 per 31. August 2003 infolge\nStellenabbaus. Am 5. August 2003 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an\nund ab dem 1. September 2003 erhob er Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse Graubünden\n(nachfolgend ALK). In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab der\nVersicherte an, eine Anstellung sei nur bis zum 17. Oktober 2003 möglich. Im\nAntrag auf Arbeitslosenentschädigung führte er aus, dass er am 20. Oktober\n2003 ein Studium an der Fachhochschule in … (HSR) beginne. Diesen\nEntschluss habe er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit gefasst, d.h. erst nach der\nschriftlichen Kündigung seiner letzten Arbeitgeberin, der ... Mit Verfügung vom\n29. August 2003 lehnte die ALK den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung\nab 1. September 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Als\nBegründung wurde angegeben, der Versicherte stünde für eine neue\nBeschäftigung aufgrund des Studienbeginns per 20. Oktober 2003 nur noch\nwährend relativ kurzer Zeit zur Verfügung. Die dadurch geringen Aussichten\nauf eine Anstellung hätten die Vermittlungsunfähigkeit zur Folge.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 29. September 2003 fristund formgerecht Einsprache bei der ALK. Er führte darin unter anderem an,\ndass er sich erst nach der Kündigung der … entschlossen habe, die HSR zu\nbesuchen, da seine Ausbildung bei der … zu banken- und\nversicherungsspezifisch gewesen sei. Im Weiteren räumte er ein, dass es in\nder Tat schwierig sei, für die kurze Zeit von eineinhalb Monaten eine Stelle\nals Applikationsentwickler zu finden. Aus diesem Grund habe er sich auch für\neinige andere, aus seiner Sicht weniger anspruchsvolle Stellen beworben. Da\ner bereit sei, andere Stellen anzunehmen, wo es keine langen\nEinarbeitungszeiten brauche, sei er vermittlungsfähig. Im Übrigen liege die\nnur eineinhalb monatige Arbeitslosigkeit auch im Interesse der ALK, da sie ihn\nnicht länger betreuen und finanziell unterstützen müsse.\n\n3. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2003 wies die ALK die Einsprache ab und\nbestätigte die Verfügung vom 29. August 2003. Vorliegendenfalls sei\nunbestritten, dass eine Anstellung nur bis 17. Oktober 2003 in Frage\ngekommen wäre. Der Versicherte hätte demnach dem Arbeitsmarkt lediglich\nvom 1. September 2003 bis 17. Oktober 2003 zur Verfügung gestanden. Die\nWahrscheinlichkeit, für diese kurze Zeitspanne auf dem in Betracht fallenden\nallgemeinen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, sei äusserst gering, was\ner in seiner Einsprache auch selber bestätigt habe.\n\n4. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 6. November 2003 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit Begehren um\nAufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Auszahlung von\nArbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. September 2003 bis 17.\nOktober 2003. Der Berater der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV)\nhabe für ihn beim Hochbauamt eine Praktikumsstelle für die fragliche Zeit von\nca. sieben Wochen arrangiert. Zur Anstellung sei es leider nicht gekommen,\nweil die ALK dazu ihr Einverständnis nicht gegeben habe, was für ihn völlig\nunverständlich sei. Es sei deshalb eine konkrete Aussicht auf eine Anstellung\nvorhanden gewesen. Durch das Verhalten der Arbeitslosenkasse sei ihm ein\nwesentlicher Erwerbseinkommens- resp. Ersatzeinkommensbetrag\nentgangen.\n\n5. In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2003 beantragte die ALK die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre\nAusführungen im Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2003 und die ihm zu\nGrunde liegenden Akten. Bei der vom Versicherten angesprochenen, ihm\naufgrund des Verhaltens der ALK angeblich entgangenen Anstellung, handle\nes sich nicht um eine effektive Arbeitsstelle, sondern um ein Programm zur\nvorübergehenden Beschäftigung, welches grösstenteils von der ALK\nfinanziert würde. Bei einem solchen Programm ginge es nicht in erster Linie\ndarum einen Gewinn resp. Erlös zu erzielen, sondern die dauerhafte und\nmöglichst rasche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der Versicherten in\nden Arbeitsmarkt zu fördern. Gemäss Angaben der ALK besprach ein RAV-\nBerater dieses Programm am 22. August 2003 mit dem Versicherten und\nerklärte ihm gleichzeitig, dass er eine Zuweisung erst dann machen könne,\nwenn die ALK seinen Anspruch berechnet habe. Da der Anspruch längere\nZeit nicht klar gewesen sei, habe sich diese Zuweisung erübrigt.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der\nEinspracheentscheid der ALK vom 7. Oktober 2003 dar. Strittig ist die Frage,\nob der Beschwerdeführer vermittlungsunfähig war und demnach zu Recht der\nAnspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung verneint wurde.\n\n"}