6. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Art. 11 VVS sieht indessen vor, dass in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können. Als mutwillig gilt die Prozessführung dann, wenn sie sich ohne weiteres als aussichtslos erweist und offenkundig ist, dass die betreffende Partei selbst nicht an den Erfolg ihrer Vorbringen glaubt (BGE 111 Ia 150; VGU S 03 45 und S 02 298). Angesichts der klaren rechtlichen Grundlage musste sich der Beklagte von Anfang an seiner Zahlungsverpflichtung bewusst gewesen sein.