Eine separate Zusprechung der bevorschussten Betreibungskosten von Fr. 100.-- erübrigt sich deshalb. Angesichts dieser Rechtslage und aufgrund der vorangehenden Ausführungen zum Bestand und zur Höhe der eingeklagten Forderung ist dem Antrag der Klägerin auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren Nr. 2030862 in Höhe von Fr. 56'874.20 zuzüglich Verzugszinsen zu 5% seit 1. August 2003 und vom 28. Februar 2001 bis 31. Juli 2003 von Fr. 3’947.05 stattzugeben, da der Beklagte den in Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgesehenen urkundlichen Beweis, die Schuld sei bereits getilgt