Diese müssen der Klägerin daher grundsätzlich weder in einem Urteil noch im Rechtsöffnungsentscheid zugesprochen werden. Der Anspruch auf Befriedigung dafür ergibt sich direkt aus dem Vollstreckungsrecht (vgl. Staehelin/Bauer, Kommentar zum SchKG I, Basel 1998, Rz 16 S. 509, sowie Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, S. 212 Anm. 62). Eine separate Zusprechung der bevorschussten Betreibungskosten von Fr. 100.-- erübrigt sich deshalb.