Der Klägerin ist für Fr. 56'874.20 zuzüglich Zins die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Soweit die Klägerin ferner die Betreibungskosten von Fr. 100.-- geltend macht, ist an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG befugt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. Diese müssen der Klägerin daher grundsätzlich weder in einem Urteil noch im Rechtsöffnungsentscheid zugesprochen werden.