O., S. 86; SZS 1995 S. 111, 1990 S. 89). Hinsichtlich des im konkreten Fall von der Klägerin geforderten Verzugszinses ist auf Art. 104 OR zu verweisen. Danach dürfen von einer säumigen Vertragspartei Verzugszinsen in der Höhe von 5% im Jahr verlangt werden, sofern vertraglich keine höheren oder tieferen Zinssätze vereinbart wurden. Da weder das BVG noch die Anschlussbedingungen die Höhe des Zinsfusses bestimmen, stellte die Klägerin zu Recht auf den allgemein üblichen Verzugszins von 5% ab (so auch PVG 1998 Nr. 25). Der oben bezifferte Verzugszins ist gemäss vorliegender Verzugszinsabrechnung geschuldet.