Die Klägerin durfte sich daher mit Grund veranlasst sehen, die ausstehenden BVG-Beiträge nachzufordern. Dabei darf mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und aufgrund der vorliegenden Abrechnungen davon ausgegangen werden, dass der geforderte Betrag von Fr. 56'874.20 auf der Grundlage des BVG und der in der Beitragsordnung der Klägerin festgelegten Prozentsätze korrekt ermittelt wurde. 4. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen trifft auch den säumigen Arbeitgeber (Murer/ Stauffer, a.a.O., S. 86;