3. Durch die Anschluss-Vereinbarung wurde der Beklagte zur Entrichtung der reglementarischen Prämienbeiträge der beruflichen Vorsorge an die Versicherung verpflichtet. Diese sind laut Ziffer 5 der Anschlussbedingungen, welche dem Gericht vorliegen, termingerecht und gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.100) zu entrichten, sobald der Arbeitgeber gemäss Art. 11 BVG einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Der Beklage ist der Entrichtung der Beiträge, welche zum Teil den betroffenen Arbeitnehmern sogar vom Lohn in Abzug gebracht worden sind, nicht nachgekommen.