1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in …, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist.