1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG, wonach sich der Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten befindet. Im Kanton Graubünden ist für die Beurteilung solcher Fälle gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit.