Neben dem Betrag von Fr. 56’874.20.-- beantragte die Klägerin, der Versicherungsnehmer habe einen Verzugszins von 5% ab 1. August 2003 zuzüglich Verzugszins von Fr. 3’947.05 für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis 31. Juli 2003 sowie die Betreibungskosten von Fr. 100.-- zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. 2030862 erhobene Rechtsvorschlag definitiv zu beseitigen und auf dem Zinsbetrag von Fr. 3’947.05 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen mit BVG-Pflichtverletzungen des Arbeitgebers und dessen Leistungsverweigerung trotz mehrfachen Zahlungsaufforderungen.