Die Differenz von Fr. 3'330.-- zwischen Betreibung und Klage erkläre sich daraus, dass irrtümlicherweise ein Ausgleich buchhalterisch bei den AHV- Beiträgen und nicht – wie es korrekt gewesen wäre – bei den PV-Beiträgen in Abzug gebracht worden sei. Deshalb seien dem Versicherungsnehmer nachträglich Fr. 3'330.-- gutgeschrieben worden. Neben dem Betrag von Fr. 56’874.20.-- beantragte die Klägerin, der Versicherungsnehmer habe einen Verzugszins von 5% ab 1. August 2003 zuzüglich Verzugszins von Fr. 3’947.05 für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis 31. Juli 2003 sowie die Betreibungskosten von Fr. 100.-- zu bezahlen.