{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-129_2003-12-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_129_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1067406015a97dcdd5bfa0129d2d90aa60476095cbeb439e172a38c8b83ac3ee1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1067406015a97dcdd5bfa0129d2d90aa60476095cbeb439e172a38c8b83ac3ee1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_129", "Checksum": "34db47d086347bfe59a76da526fd93df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Diese sind laut Ziffer 5 der Anschlussbedingungen,\nwelche dem Gericht vorliegen, termingerecht und gemäss Art. 14 des\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR\n831.100) zu entrichten, sobald der Arbeitgeber gemäss Art. 11 BVG einer\nVorsorgeeinrichtung angeschlossen ist.\nDer Beklage ist der Entrichtung der Beiträge, welche zum Teil den betroffenen\nArbeitnehmern sogar vom Lohn in Abzug gebracht worden sind, nicht\nnachgekommen. Damit verstiess er gegen die ihm in Ziffer 5 der\nAnschlussbedingungen auferlegte Weiterleitungs- und Zahlungspflicht. Die\nKlägerin durfte sich daher mit Grund veranlasst sehen, die ausstehenden\nBVG-Beiträge nachzufordern. Dabei darf mangels gegenteiliger\nAnhaltspunkte und aufgrund der vorliegenden Abrechnungen davon\nausgegangen werden, dass der geforderte Betrag von Fr. 56'874.20 auf der\nGrundlage des BVG und der in der Beitragsordnung der Klägerin festgelegten\nProzentsätze korrekt ermittelt wurde.\n4. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig\nbezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Pflicht zur Bezahlung von\nVerzugszinsen trifft auch den säumigen Arbeitgeber (Murer/ Stauffer, a.a.O.,\nS. 86; SZS 1995 S. 111, 1990 S. 89). Hinsichtlich des im konkreten Fall von\nder Klägerin geforderten Verzugszinses ist auf Art. 104 OR zu verweisen.\nDanach dürfen von einer säumigen Vertragspartei Verzugszinsen in der Höhe\nvon 5% im Jahr verlangt werden, sofern vertraglich keine höheren oder\ntieferen Zinssätze vereinbart wurden. Da weder das BVG noch die\nAnschlussbedingungen die Höhe des Zinsfusses bestimmen, stellte die\nKlägerin zu Recht auf den allgemein üblichen Verzugszins von 5% ab (so\nauch PVG 1998 Nr. 25). Der oben bezifferte Verzugszins ist gemäss\nvorliegender Verzugszinsabrechnung geschuldet.\n\n5. Im Weiteren beantragte die Klägerin die Erteilung der definitiven\nRechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2030862 sowie die Rechtsöffnung für die\ngeschuldeten Verzugszinsen. Das Bundesgericht geht in ständiger Praxis\ndavon aus, dass der Zivilrichter, der in Anwendung von Art. 79 SchKG zur\nBeurteilung des Bestandes einer Forderung angerufen wird, selbst auch die\nRechtsöffnung erteilen kann, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt\nsind. Die Gläubigerin muss in derartigen Fällen nicht ein separates Verfahren\nvor dem Rechtsöffnungsrichter durchlaufen. Dieselbe Kompetenz wird nach\nherrschender Rechtsprechung auch einem kantonalen Versicherungsgericht\nzuerkannt, sofern dieses nach Art. 79 SchKG über einen öffentlich-rechtlichen\nAnspruch zu befinden hat (BGE 107 III 65 f. E. 3 sowie PVG 1994 Nr. 67 E.\n3). Der Klägerin ist für Fr. 56'874.20 zuzüglich Zins die definitive\nRechtsöffnung zu erteilen.\nSoweit die Klägerin ferner die Betreibungskosten von Fr. 100.-- geltend\nmacht, ist an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass\ndie Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG befugt ist, von den Zahlungen\nder Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. Diese müssen der\nKlägerin daher grundsätzlich weder in einem Urteil noch im\nRechtsöffnungsentscheid zugesprochen werden. Der Anspruch auf\nBefriedigung dafür ergibt sich direkt aus dem Vollstreckungsrecht (vgl.\nStaehelin/Bauer, Kommentar zum SchKG I, Basel 1998, Rz 16 S. 509, sowie\nFritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem\nRecht, Band I, Zürich 1984, S. 212 Anm. 62). Eine separate Zusprechung der\nbevorschussten Betreibungskosten von Fr. 100.-- erübrigt sich deshalb.\nAngesichts dieser Rechtslage und aufgrund der vorangehenden\nAusführungen zum Bestand und zur Höhe der eingeklagten Forderung ist dem\nAntrag der Klägerin auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im\nBetreibungsverfahren Nr. 2030862 in Höhe von Fr. 56'874.20 zuzüglich\nVerzugszinsen zu 5% seit 1. August 2003 und vom 28. Februar 2001 bis 31.\nJuli 2003 von Fr. 3’947.05 stattzugeben, da der Beklagte den in Art. 81 Abs.\n1 SchKG vorgesehenen urkundlichen Beweis, die Schuld sei bereits getilgt\noder gestundet worden bzw. die Forderung sei verjährt, weder erbringen\nkonnte noch sonst wie auch nur ansatzweise anführte.\n\n6. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Art. 11\nVVS sieht indessen vor, dass in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger\nProzessführung einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten\nganz oder teilweise auferlegt werden können. Als mutwillig gilt die\nProzessführung dann, wenn sie sich ohne weiteres als aussichtslos erweist\nund offenkundig ist, dass die betreffende Partei selbst nicht an den Erfolg ihrer\nVorbringen glaubt (BGE 111 Ia 150; VGU S 03 45 und S 02 298).\nAngesichts der klaren rechtlichen Grundlage musste sich der Beklagte von\nAnfang an seiner Zahlungsverpflichtung bewusst gewesen sein. Indem er die\ngeschuldeten Personalvorsorgebeiträge trotz mehrfacher\nZahlungsaufforderung nicht vollständig leistete und darauf verzichtete, sich zu\nseinem Versäumnis eingehend zu äussern, muss er sich den Vorwurf gefallen\nlassen, das vorliegende Verfahren mutwillig verursacht zu haben. Daher\nrechtfertigt es sich, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n"}